Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als durchschnittlich im unteren/mittleren Bereich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 6'000.00 als angemessen. Die geltend gemachten Spesen von pauschal Fr. 1'200.00 erachtet die BVE als zu hoch; diese werden festgesetzt auf einen Betrag von pauschal Fr. 400.00. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden 1 bis 3 wird damit auf Fr. 6'400.00 (Honorar Fr. 6'000.00, Auslagen Fr. 400.00) gekürzt und ist in diesem Umfang von der Beschwerdegegnerschaft zu tragen.