Die weitgehend identischen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführenden 2 und 3 durch denselben Rechtsvertreter werden auch hinsichtlich der Parteikosten wie eine Beschwerde behandelt. Der Anwalt hat im Beschwerdeverfahren auch nur eine Kostennote eingereicht. Mit dieser macht er Parteikosten von insgesamt Fr. 22'200.00 (Honorar Fr. 21'000.00, Auslagen Fr. 1'200.00) geltend. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV29 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz.