Abs. 3 GebV). Dementsprechend werden die Pauschalen auf je zwei Drittel, d.h. Fr. 1'200.00 reduziert. Für den Augenschein vom 13. November 2018 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 600.00 erhoben. Insgesamt betragen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten somit Fr. 4'200.00. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerschaft, weshalb ihr die Verfahrenskosten von Fr. 4’200.00 aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 1 VRPG).