Sie sind daher hinsichtlich der Verfahrenskosten als eine Beschwerde zu behandeln. In Anwendung der erwähnten Bestimmungen werden die Pauschalen für die drei Beschwerden auf je Fr. 1'800.00 festgelegt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 110/2018/94 22