c) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis Fr. 4'000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV28). Vorliegend wurden vier Beschwerden eingereicht, wobei zu beachten ist, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 und 3 vom selben Anwalt stammen und weitgehend identisch sind. Sie sind daher hinsichtlich der Verfahrenskosten als eine Beschwerde zu behandeln.