b) Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen. Auf die weiteren, von den Beschwerdeführenden beantragten Beweismittel konnte verzichtet werden, da die massgeblichen Sachverhaltselemente anhand der zur Verfügung stehenden Akten und Pläne sowie des durchgeführten Augenscheins genügend überprüft bzw. festgestellt werden konnten. Die von den Beschwerdeführenden 6, 8 und 10 verlangte Kenntnisnahme und -gabe von Rechtsverwahrungs- und Lastenausgleichsansprüchen hat sich bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls erledigt.