a) Zusammenfassend ist das Bauvorhaben nicht zonenkonform und verstösst damit gegen Art. 16a RPG. Die Beschwerden sind gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist – soweit den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsweg (Abschnitte a und c) mit sickerfähigem Material betreffend (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides) – aufzuheben. Dem Bauvorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen.