h) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz bewilligte Bewirtschaftungsweg für die in Frage stehende landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Parzellen Saanen Grundbuchblatt Nrn. J.________ und K.________ nicht notwendig ist. Die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV sind nicht erfüllt, weshalb das Bauvorhaben nicht zonenkonform ist. Unter diesen Umständen erübrigt RA Nr. 110/2018/94 21 es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Zonenkonformität einzugehen. 6. Zusammenfassung und Kosten