Einen ähnlichen Schluss zog das LANAT in seinem Fachbericht vom 7. Januar 2016, indem dieses zwei befestigte Fahrspuren "als der Landwirtschaft dienlich" bezeichnete. Die blosse Dienlichkeit aber reicht nicht aus, um von einer objektiven Notwendigkeit im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV ausgehen zu können.