mehr kann nicht verlangt werden. Der beantragte und von der Vorinstanz unter Auflagen bewilligte Bewirtschaftungsweg wäre aus landwirtschaftlicher Sicht höchstens praktisch oder wünschenswert. Solche subjektiven Gesichtspunkte sind jedoch bei der Beurteilung der betrieblichen Notwendigkeit nicht relevant (vgl. E. 5c). Nach objektiven Gesichtspunkten ist dieser Ausbau für die in Frage stehende Bewirtschaftung nicht nötig. Einen ähnlichen Schluss zog das LANAT in seinem Fachbericht vom 7. Januar 2016, indem dieses zwei befestigte Fahrspuren "als der Landwirtschaft dienlich" bezeichnete.