Ihre pauschale Aussage in den Schlussbemerkungen vom 13. Dezember 2018, wonach der Ausbau mit einer zweiten bekiesten Spurrinne nötig sei, damit die Parzellen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen erreicht werden können, steht im Widerspruch zu den Ausführungen der Pächter anlässlich des Augenscheins. Auf diese Ausführungen der Pächter ist abzustellen, zumal diese aufgrund der Eindrücke am Augenschein plausibel sind und von der Beschwerdegegnerschaft im Rahmen der Schlussbemerkungen nicht bestritten wurden. Der ausgebaute Bewirtschaftungsweg in der von der Vorinstanz bewilligten Form ist damit für die zweckmässige Bewirtschaftung der beiden Parzellen nicht notwendig.