Grundsätzlich müssen nicht nur landwirtschaftliche Bauten, sondern auch landwirtschaftlich genutzte Bodenflächen für die Bewirtschaftung erreichbar sein. Weganlagen sind in der Landwirtschaftszone dann zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren 18 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). RA Nr. 110/2018/94 15