Die Zonenkonformität eines Vorhabens kann aber nur bejaht werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Umstritten ist in erster Linie die Notwendigkeit des streitbetroffenen Weges für die in Frage stehende Bewirtschaftung. Grundsätzlich müssen nicht nur landwirtschaftliche Bauten, sondern auch landwirtschaftlich genutzte Bodenflächen für die Bewirtschaftung erreichbar sein.