b) Sämtliche Beschwerdeführenden erachten die Voraussetzungen der Zonenkonformität als nicht erfüllt. Sie bringen in erster Linie vor, die Wegverbindung sei für die in Frage stehende Bewirtschaftung nicht nötig. Die betreffenden Grundstücke der Beschwerdegegnerschaft würden der Grasgewinnung bzw. als Viehweide dienen. Es gehe also um eine eher extensive Bewirtschaftung, die keinen Einsatz von schweren Maschinen erfordere. Die Bewirtschaftungstätigkeit beschränke sich auf wenige Tage im Jahr. Die Grundstücke hätten sich bis jetzt in ausreichender Weise aktiv bewirtschaften lassen, ohne dass die geplante Strasse bestehe.