a) Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid vom 15. Juni 2018 – gestützt auf die Verfügung des AGR vom 13. November 2017 – zum Schluss, dass der landwirtschaftliche Bewirtschaftungsweg mit Auflagen als zonenkonform bewilligt werden kann. Als Auflage wurde u.a. verfügt, dass nur eine zweite bekieste Spur (mit entsprechendem Unterbau für das Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen) erstellt werden darf, diese Spur unverzüglich zu begrünen ist, der Weg mit einem allgemeinen Fahrverbot mit Ausnahmeregelung (für landwirtschaftliche und Notfall-Fahrzeuge) zu belegen ist und der Weg nur für die zonenkonforme Nutzung verwendet werden darf.