Anlässlich dieses Augenscheins hatten sie ebenfalls Gelegenheit, sich zur Eignung des bestehenden Weges als Bewirtschaftungsweg zu äussern. Die Gehörsverletzung konnte so geheilt werden. Damit haben die Beschwerdeführenden ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können; ihnen ist durch die Verfahrensmängel kein Nachteil entstanden. Von einer besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 13 nicht auszugehen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die angefochtene Baubewilligung aus materiellen Gründen aufzuheben.