Die Voraussetzungen für eine Heilung des Verfahrensmangels sind hier erfüllt. Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Die Beschwerdeführenden konnten ihre Einwände zu den betreffenden Sachverhaltsfeststellungen der Gemeinde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einbringen. Das Rechtsamt der BVE führte sodann am 13. November 2018 einen Augenschein durch, an welchem die Beschwerdeführenden teilnehmen konnten. Anlässlich dieses Augenscheins hatten sie ebenfalls Gelegenheit, sich zur Eignung des bestehenden Weges als Bewirtschaftungsweg zu äussern.