Diese Ausführungen machen deutlich, dass anlässlich der Besichtigung der Bauverwaltung Saanen ein streitiger Sachverhalt festgestellt wurde. Aufgrund dieser Besichtigung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass – der Ansicht der Beschwerdegegnerschaft folgend – kein genügender Bewirtschaftungsweg zu deren Parzellen Saanen Grundbuchblatt Nrn. K.________ und J.________ führe. Die Erkenntnisse vor Ort dienten damit dazu, den entscheidwesentlichen Sachverhalt festzustellen. Den Verfahrensbeteiligten hätte die Teilnahme an diesem Augenschein ermöglicht werden müssen. Indem die Gemeinde dies unterliess, verstiess sie gegen Art. 21 f. VRPG