c) Im angefochtenen Entscheid ist Folgendes festgehalten (Ziff. 14, Bst. k, S.12): "Die Einsprecher führen ferner an, dass bereits mehrere Zufahrtsmöglichkeiten bestünden. Dieser Sachverhaltsschilderung widersprechen die Gesuchsteller in ihrer Stellungnahme vom 14.11.2016: Zurzeit besteht kein Bewirtschaftungsweg, auch nicht über die Höfe U.________ und V.________ (Ziff. 16 ff.). Eine Überprüfung des Sachverhalts vor Ort durch die Bauverwaltung Saanen bestätigt die Aussage der Gesuchstellenden: In der Lage des Bauvorhabens besteht ein schmaler Kiesweg, welcher nicht als Bewirtschaftungsweg genügen dürfte. Es ist keine weitere allwettertaugliche Zugangs- resp.