b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG14 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Gemäss Art. 22 VRPG sind Parteien berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen. Die Beteiligten müssen grundsätzlich zu einem Augenschein beigezogen werden, wenn dabei ein streitiger Sachverhalt festgestellt werden soll.