a) Die Beschwerdeführenden 4 bis 12 und der Beschwerdeführer 13 machen geltend, die Gemeinde habe den Sachverhalt gemäss angefochtenem Entscheid (S. 12) vor Ort überprüft, ohne zu dieser Überprüfung bzw. zu diesem Augenschein die Parteien beizuziehen. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.