geltend gemacht. Auch ist zu beachten, dass das Regierungsstatthalteramt bei einer Rückweisung ebenfalls an den Entscheid des AGR gebunden wäre und eine solche daher auch einen prozessualen Leerlauf darstellen würde. Die Rügen der Beschwerdeführenden 4 bis 12 und des Beschwerdeführers 13 erweisen sich als unbegründet. Der angefochtene Entscheid ist daher weder nichtig, noch ist er zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt weiterzuleiten. 4. Verletzung des rechtlichen Gehörs