musste. Der projektierte Weg befindet sich schliesslich (mit Ausnahme der Einmündung) in der Landwirtschaftszone, weshalb die Gemeinde an den Entscheid des AGR betreffend Bauen ausserhalb der Bauzone gebunden war und diesbezüglich keinen Ermessensspielraum beanspruchen konnte. Auch wenn dies letztlich nicht entscheidend ist für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD erfüllt sind, so macht dies dennoch deutlich, dass keine Anzeichen für einen nicht objektiv gefällten Entscheid bestehen. Dass das AGR bzw. die für diesen Fall zuständigen Mitarbeitenden des AGR befangen wären, wird auch von den Beschwerdeführenden nicht