Ansonsten sind keine Vorteile für die Gemeinde erkennbar. Gemäss den unbestritten gebliebenen Aussagen der Beschwerdegegnerschaft erhält die Gemeinde für die Beanspruchung ihres Grundstücks durch das Bauvorhaben keine Entschädigung von der Bauherrschaft. Mit dem Weg werden sodann auch keine Bauzonen erschlossen, so dass die Gemeinde aufgrund ihrer Erschliessungspflicht von Bauzonen indirekt vom Erstellen dieses Wegs profitieren würde. Insgesamt hat die Gemeinde kein direktes eigenes Interesse am projektierten Fussweg, das ihre Unbefangenheit als gefährdet erscheinen lassen könnte. Das Bauvorhaben ist damit nicht für Zwecke der Gemeinde bestimmt (Art. 8 Abs. 2 Bst.