Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der geplante Fussweg verläuft nur auf einem sehr kurzen Abschnitt auf der Parzelle der Gemeinde. Mit dem umstrittenen Weg werden aber in erster Linie die privaten Grundstücke der Beschwerdegegnerschaft erschlossen. Zwar wird das Grundstück der Gemeinde ebenfalls durch einen Pächter bewirtschaftet, so dass der beantragte Ausbau des Bewirtschaftungsweges diesem ebenfalls dient. Dies bewirkt für die Gemeinde jedoch keinen finanziellen Vorteil und stellt für diese – auch aufgrund der geringen Grösse ihrer Parzelle – höchstens einen indirekten Vorteil untergeordneter Natur dar. Ansonsten sind keine Vorteile für die Gemeinde erkennbar.