Vielmehr ist zu beurteilen, ob die Gemeinde aus dem Vorhaben einen direkten Vorteil finanzieller Art zieht oder sonst wie ein so starkes Interesse am Vorhaben hat, dass ihre Unbefangenheit als gefährdet erscheinen lässt. Nur weil der Weg teilweise über ein Grundstück der Gemeinde führt, bedeutet dies daher nicht automatisch, dass die Gemeinde für das Bauvorhaben in den Ausstand treten muss. Die oben erwähnten Entscheide des Verwaltungsgerichts betrafen Fälle, in welchen sich das Bauvorhaben ganz auf der Parzelle der Gemeinde befand und diese aus der Erteilung der Baubewilligung einen direkten finanziellen Vorteil erzielte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.