c) Es ist unbestritten, dass ein Abschnitt des umstrittenen Bewirtschaftungsweges über die Parzelle Saanen Grundbuchblatt Nr. O.________ führt, welche im Eigentum der Gemeinde Saanen steht. Sie musste daher zwar als Grundeigentümerin dem Vorhaben mittels Unterschrift zustimmen. Dieses rein formelle Erfordernis ist bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit jedoch nicht relevant. Vielmehr ist zu beurteilen, ob die Gemeinde aus dem Vorhaben einen direkten Vorteil finanzieller Art zieht oder sonst wie ein so starkes Interesse am Vorhaben hat, dass ihre Unbefangenheit als gefährdet erscheinen lässt.