b) Nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD12 ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter in jedem Fall zuständig für die Beurteilung von Bauvorhaben, die für Zwecke der Gemeinde bestimmt sind. Der Begriff "für Zwecke der Gemeinden bestimmt" ist weit auszulegen: Es geht darum, den Anschein zu vermeiden, die Bewilligungsbehörde entscheide in eigener Sache. Es soll die institutionelle Unbefangenheit der Gemeinde als Baubewilligungsbehörde gewährleistet werden.