Nach Ansicht des Beschwerdeführers 13 ist dieser Fehler unter Einbezug der Verletzung des rechtlichen Gehörs derart schwerwiegend, dass der angefochtene Entscheid nichtig sei. Eventualiter sei der Entscheid wegen dieser Unzuständigkeit aufzuheben und dem zuständigen Regierungsstatthalteramt weiterzuleiten.