Für eine Weiterleitung an das Regierungsstatthalteramt habe umso mehr Anlass bestanden, als es hier um ein Vorhaben gehe, bei welchem aufgrund seiner Vorgeschichte und der dezidierten Unterstützung der Gemeinde für dieses Projekt generell Zweifel an der Unbefangenheit der Gemeinde bestehe. Die Beschwerdeführenden 4 bis 12 beantragen daher die Aufhebung des Entscheids und die Weiterleitung der Sache an das zuständige Regierungsstatthalteramt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers 13 ist dieser Fehler unter Einbezug der Verletzung des rechtlichen Gehörs derart schwerwiegend, dass der angefochtene Entscheid nichtig sei.