Daraus folge, dass die Gemeinde am Bauvorhaben beteiligt sei und das Ziel dieses Vorhabens mittrage. Dass nur ein kleiner Teil des Weges über die Parzelle der Gemeinde führe, sei unbeachtlich. Durch die Überbauung von gemeindeeigenem Boden bestehe mindestens der Anschein einer institutionellen Befangenheit der Gemeinde als Baubewilligungsbehörde. Für eine Weiterleitung an das Regierungsstatthalteramt habe umso mehr Anlass bestanden, als es hier um ein Vorhaben gehe, bei welchem aufgrund seiner Vorgeschichte und der dezidierten Unterstützung der Gemeinde für dieses Projekt generell Zweifel an der Unbefangenheit der Gemeinde bestehe.