a) Die Beschwerdeführenden 4 bis 12 und der Beschwerdeführer 13 bringen vor, die Gemeinde sei für die Beurteilung des Vorhabens nicht zuständig. Sie hätten dies während des ganzen vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht. Der strittige Weg führe teilweise über die Parzelle Saanen Grundbuchblatt Nr. O.________ im Eigentum der Gemeinde Saanen und beanspruche zulasten dieser Parzelle eine Dienstbarkeit. Die Gemeinde habe deshalb den Situationsplan vom 16. Oktober 2015 als Grundeigentümerin mitunterzeichnet. Daraus folge, dass die Gemeinde am Bauvorhaben beteiligt sei und das Ziel dieses Vorhabens mittrage.