Die Beschwerdeführenden fechten einzig die mit diesem Gesamtentscheid erteilten Baubewilligungen der Abschnitte a und c an. Der Bauabschlag des Abschnittes b wurde nicht angefochten und ist damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3. Zuständige Baubewilligungsbehörde 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6 bis 8. RA Nr. 110/2018/94 9