Die Beschwerdeführenden 6, 8 und 10 sind ebenfalls allesamt Eigentümerinnen/Eigentümer von Häusern oder Wohnungen, die unmittelbar an den umstrittenen Weg angrenzen. Auch ihre Legitimation ist damit zu bejahen. Aufgrund deren Legitimation sowie der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin 4 muss sich der Entscheid auf jeden Fall mit den Rügen der Beschwerde der Beschwerdeführenden 4 bis 12 auseinandersetzen. Die Grundstücke der Beschwerdeführenden 5, 7, 9, 11 und 12 grenzen nicht direkt an den umstrittenen Weg an. Es ist fraglich, ob sie beschwerdebefugt sind. Dies kann aber offen bleiben.