Auch die Beschwerdeführerin 4 ist gemäss ihren Statuten ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Dieser wurde am 29. September 2000 gegründet. Art. 2 der Statuten formuliert den Zweck des Vereins wie folgt: "Die Vereinigung bezweckt, die Gegend der AH.________ in Gstaad in ihrem derzeitigen Zustand zu bewahren. Sie widersetzt sich insbesondere jedem Bauprojekt, welche die Gegend und die Landschaft der AH.________ verunstaltet oder eine zu intensive Entwicklung nach sich ziehen könnte." Dabei handelt es sich – entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerschaft – um ideelle Ziele.