Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erfüllt die Beschwerdeführerin mit dieser Zweckumschreibung im Bereich des Natur- und Heimatschutzes die Voraussetzungen der Einsprache- und Beschwerdelegitimation.9 Nach kantonalem Recht ist sie damit – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerschaft – vorliegend zur Beschwerdeführung legitimiert. Die bundesrechtliche Rechtsprechung, wonach es zur Beschwerdeberechtigung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 4, mit weiteren Hinweisen. 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung.