d) Gemäss ihren Statuten ist die Beschwerdeführerin 1 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB8, welcher am 30. April 1977 gegründet wurde. Zweck des Vereins ist gemäss Art. 2 der Statuten "der Schutz der Menschen und der Natur sowie das Gestalten und Erhalten lebensfreundlicher Städte, Siedlungen und Landschaften". Diese Zielsetzungen sind ideeller Natur. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erfüllt die Beschwerdeführerin mit dieser Zweckumschreibung im Bereich des Natur- und Heimatschutzes die Voraussetzungen der Einsprache- und Beschwerdelegitimation.9