Der Bauentscheid Nr. 2015-156 vom 15. Juni 2018 sei soweit aufzuheben, als damit die Baubewilligung für die Erstellung eines landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsweges mit sickerfähigem Material mit bestimmten Auflagen erteilt wurde (Ziffer III.1); 2. Dem Baugesuch der Beschwerdegegner sei insofern der Bauabschlag zu erteilen; 3. Von den Rechtsverwahrungen und den Anmeldungen von Lastenausgleichsansprüchen der Beschwerdeführer 3 (Herr Q.________) [hier: Beschwerdeführer 6], Nr. 5 (Herr R.________) [hier: Beschwerdeführer 8] und Nr. 7 (Herr S.________) [hier: Beschwerdeführer 10] sei Kenntnis zu nehmen und zu geben."