Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von Fr. 6'500.– und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich einzustufen. Gestützt auf diese Grundsätze wird das Honorar des Rechtsvertreters auf Fr. 3'250.–, zuzüglich Auslagen Fr. 70.– und Mehrwertsteuer von Fr. 255.65, ausmachend Fr. 3'575.65 festgesetzt. Diese Kosten haben die Beschwerdeführenden zu übernehmen. Sie haften solidarisch für den ganzen Betrag. 27 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;