Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV28 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG29). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft macht in seiner Kostennote vom 28. August 2018 für das Verfahren Kosten in der Höhe von Fr. 5'455.– (Honorar Fr. 5'000.–, Auslagen Fr. 70.– und Mehrwertsteuer Fr. 385.–) geltend.