a) Die Beschwerdegegnerschaft hat zusammen mit ihrer Beschwerdeantwort ein Gesuch auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. auf vorzeitigen Baubeginn gestellt. Die Beschwerdeführenden haben sich diesem Gesuch widersetzt. b) Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch auf Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Gestattung des vorzeitigen Baubeginns gegenstandslos. Es kann 24 Vgl. Aktennotiz der Gemeinde vom 1. März 2018; Vorakten, pag. 2 f. 25 Vgl. Gewässerschutzbewilligung vom 9. April 2018; Vorakten, pag. 21 RA Nr. 110/2018/92 9