Es ist zu gewährleisten, dass kein Mistwasser abfliesst oder versickert. Ansonsten ist der Mist in einer dichten, abgedeckten Transportmulde oder auf einem Mistplatz, der mit einer Betonplatte mit erhöhtem Rand versehen ist, zu lagern. Das Lagern von Mist auf Naturboden ist verboten". Die Beschwerdeführenden haben sich somit bei ihrer Pferdehaltung an die Auflage betreffend Mistlagerung und die weiteren gewässerschutzrechtlichen Auflagen, die den bestehenden Stall und den Auslauf bzw. Allwetterplatz betreffen zu halten. 25 5. Entzug der aufschiebenden Wirkung / vorzeitiger Baubeginn