Soweit sich die Beschwerdeführenden auf die Wegleitung des ARE «Pferd und Raumplanung» berufen, betrifft diese primär das Bauen ausserhalb der Bauzone bzw. die Landwirtschaftszone; die dortigen Ausführungen sind nicht auf Fälle wie den vorliegenden zugeschnitten. Insbesondere benötigt die hobbymässige Tierhaltung in der Wohn- und Arbeitszone keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG. Auch Art. 42b RPV ist vorliegend nicht anwendbar, da diese Bestimmung gemäss 6. Abschnittstitel der RPV Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen betrifft.