Auf der fraglichen Parzelle Vinelz Grundbuchblatt Nr. F.________ werden unbestrittenermassen seit Jahren durch die jeweiligen Grundeigentümer oder Mieter Pferde gehalten21. Gemäss den Vorakten waren es zum Zeitpunkt des Bauentscheids drei Pferde, gemäss den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerschaft werden zur Zeit zwei Pferde gehalten (ein fremdes und ein eigenes Pferd).22 Die Parzelle Nr. F.________ grenzt in nordöstlicher Richtung an die Landwirtschaftszone und befindet sich in einem ländlichen Umfeld. Die Bauparzelle ist damit als Standort für die hobbymässige Pferdehaltung grundsätzlich geeignet und die vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben sind daher zonenkonform.23