Die umstrittenen Bauvorhaben sollen auf einer Parzelle verwirklicht werden, die in der (gemischten) Wohn- und Arbeitszone liegt. Darin sind gemäss Art. 7 BNR traditionelle Landwirtschafts- und Kleinbetriebe zonenkonform. Die Einschränkung gemäss Art. 90 Abs. 2 BauV ist zudem hier nicht anwendbar, da gemischte Wohn-/Gewerbezonen nicht als Wohnzonen im Sinne von Art. 90 BauV gelten; die Gemeinden könne diese Schutzbestimmungen aber auf gemischte Zonen ausdehnen.20 Die Gemeinde Vinelz hat von dieser Möglichkeit in ihrem BNR nicht Gebrauch gemacht. Auf der fraglichen Parzelle Vinelz Grundbuchblatt Nr. F.___