Für die Abgrenzung zwischen zonenkonformer und nicht mehr zonenkonformer Haustierhaltung sind in jedem Fall die konkreten Umstände massgeblich, wie beispielsweise Art und Anzahl der Haustiere, erforderliche Bauten für Gehege, Stallungen o.ä., ländliches oder städtisches Umfeld, Siedlungsdichte sowie mit der Tierhaltung verbundene Immissionen.17 Gemäss Art. 90 Abs. 2 BauV18 ist in der Wohnzone namentlich die gewerbsmässige Tierhaltung untersagt; ausgenommen sind derartige Vorhaben in ländlichen Verhältnissen, sofern sie für die konventionelle bäuerliche Bewirtschaftung benötigt werden und die Wohnnutzung nicht erheblich beeinträchtigen.19