Die hobbymässige Tierhaltung weniger Haustiere in der Wohnzone ist gemäss Rechtsprechung in der Regel zonenkonform. Für die Abgrenzung zwischen zonenkonformer und nicht mehr zonenkonformer Haustierhaltung sind in jedem Fall die konkreten Umstände massgeblich, wie beispielsweise Art und Anzahl der Haustiere, erforderliche Bauten für Gehege, Stallungen o.ä., ländliches oder städtisches Umfeld, Siedlungsdichte sowie mit der Tierhaltung verbundene Immissionen.17 Gemäss Art. 90 Abs. 2 BauV18 ist in der Wohnzone namentlich die gewerbsmässige Tierhaltung untersagt;