c) Bauten und Anlagen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone, in der sie erstellt werden sollen, entsprechen (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG14).15 Die in einer Zone zulässigen Nutzungen werden durch die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde bestimmt (Art. 4 Abs. 1 BauG). Für die Wohn- und Arbeitszone gilt gemäss Art. 7 des Bau- und Nutzungsreglements der Gemeinde Vinelz (BNR)16 folgendes: "1 Gemischte Wohn- und Arbeitszonen (WA) sind der Wohnnutzung und mässig störenden Betrieben vorbehalten. 2 Zugelassen sind Betriebe wie Läden, Büros, Dienstleistungsbetriebe und Gaststätten soweit sie