Nach Ansicht der Gemeinde störten sich die Beschwerdeführenden an der Tierhaltung auf der benachbarten Parzelle. Diese Pferdehaltung existiere seit Jahren. Die bestehenden Immissionen würden durch den Schopf und die Erweiterung des Vordachs nicht verstärkt.11 Der Hinweis der Beschwerdeführenden auf Art. 42 RPV12 beziehe sich gemäss vorinstanzlichem Entscheid auf die Hobbytierhaltung in der Landwirtschaftszone und sei hier nicht anwendbar.13