Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der benachbarten Parzelle Vinelz Grundbuchblatt Nr. 425 und haben sich als Einsprecherin bzw. Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Sie sind daher durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Streitgegenstand